Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jedem Geschäftsprozess liegen unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) zugrunde.
I. Allgemeiner Teil 1. Grundsätzliches
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind maßgeblich für alle Verträge der Baden-Airpark GmbH (im Folgenden „BAG“). Von diesem Grundsatz ausgeschlossen sind Verträge über Bauleistungen und Architektenbzw. Ingenieurleistungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit diese mit diesen AGB übereinstimmen oder die BAG ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Soweit in den AGB keine besondere Bestimmung enthalten ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
1.2
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der BAG maßgebend.
1.3
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner der BAG gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4
Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt, gelten die AGB auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner, ohne dass sie noch einmal in den Vertrag einbezogen werden müssen.
1.5
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6
Die auszuführende Leistung wird nach der Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Es gilt insofern:
1.6.1 für Kaufverträge Teil I und II dieser AGB, falls hier jeweils keine spezielle Regelung enthalten ist, die gesetzlichen Regelungen
1.6.2 für Werkverträge Teil I und III dieser AGB, falls hier jeweils keine spezielle Regelung enthalten ist, die gesetzlichen Regelungen
1.6.3 für alle anderen Verträge Teil I dieser AGB, falls hier keine spezielle Regelung enthalten ist, die gesetzlichen Regelungen
2. Bestellung / Angebot / Kostenvoranschlag
2.1
An allen, der BAG gehörenden Unterlagen behält die BAG das Eigentum und die Urheberrechte, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes geregelt wurde. Die Unterlagen dürfen ohne schriftliche Genehmigung der BAG nicht an Dritte weitergegeben werden oder ihnen zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Beendigung des Vertrages oder wenn kein Vertrag zustande kommt, unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
2.2
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die BAG dem Vertragspartner der BAG zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
2.4
Angebote des Vertragspartners sind verbindlich.
2.6
Der Vertragspartner ist zu Teilleistungen nur mit schriftlicher Zustimmung der BAG berechtigt.
3. Zahlungsweise und Abnahme
3.1
Auf sämtlichen Rechnungen, Lieferscheinen sowie sonstigen Schriftstücken muss die zugehörige SAP-Bestellnummer vermerkt werden. Der Vertragspartner nimmt an, dass die BAG berechtigt ist Rechnungen, Lieferscheine sowie sonstige Schriftstücke auch in elektronischer Form zu übermitteln. Es besteht allerdings Seitens des Vertragspartners kein Anspruch auf eine elektronische Übermittlung.
3.2
Bezüglich der Rechnungsstellung gelten die gesetzlichen Regelungen gem. §14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG.
3.3
Nach Abschluss des Vertrags ist der Vertragspartner nicht mehr dazu berechtigt Preiserhöhungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere für im Rahmen der Preiskalkulation relevante Faktoren wie Lohnkosten- oder Materialkostenerhöhungen.
3.4
Die Zahlung erfolgt nach Erbringung der Leistung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen unter Abzug der jeweils vereinbarten Skonti. Ansonsten erfolgt die Zahlung binnen 30 Tagen netto.
3.5
Für Vorauszahlungen ist eine selbstschuldnerische, zeitlich unbefristete Bürgschaft zu stellen. Die Bürgschaft ist spesenfrei, in deutscher Sprache und von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut zu stellen.
4. Verzug
4.1
Die vereinbarten Leistungstermine sind verbindlich. Wenn keine Leistungstermine in der Bestellung angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurden, betragen sie 30 Tage ab Vertragsschluss. Hält der Vertragspartner die Termine nicht ein gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug.
4.2
Muss der Vertragspartner damit rechnen, vereinbarte Termine nicht einhalten zu können, hat die Verzögerung der BAG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung enthalten.
4.3
Erklärt sich die BAG mit der Verzögerung und der damit einhergehenden Fristüberschreitung einverstanden, tritt kein Verzug ein. Ist dies der Fall, tritt an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Termins der nun vereinbarte Termin. Die AGB der BAG gelten hierfür entsprechend.
4.4
Gerät der Vertragspartner in Verzug, hat er der BAG den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Pflichtverletzung
5.1
Erbringt der Vertragspartner schuldhaft seine Leistung außerhalb des Verzugs (Ziffer 4) nicht wie geschuldet, ist die BAG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist dazu berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
5.2
Bei der Verletzung von Pflichten, die so wesentlich sind, dass der BAG ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, ist die BAG dazu berechtigt, ohne die Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 10 % der Vergütung zu verlangen, es sei denn die BAG weist einen höheren Schaden oder der Vertragspartner einen geringeren Schaden nach. Eine Verletzung wesentlicher Pflichten liegt insbesondere vor bei der Nichteinhaltung von Garantien oder Fixterminen und bei nicht behebbaren Rechtsmängeln.
5.3
Ziffer 5.2 gilt entsprechend, wenn statt der vereinbarten Mengen nur Teilmengen geliefert werden oder die Teile mit entsprechenden Mängeln behaftet sind.
6. Mindestlohn (MILOG) / Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AENTG) / Landestariftreue und Mindestlohngesetz (LTMG)
6.1
Zahlung von Mindestentgelten durch den Vertragspartner
6.1.1
Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, seinen Beschäftigten, soweit das MiLoG bzw. das LTMG einschlägig ist, den jeweils gültigen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes bzw. des LTMGs zu bezahlen sowie im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsvorschrift für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben werden. Sofern die Voraussetzungen beider Regelungen erfüllt sind, verpflichtet sich der Vertragspartner, für seine Beschäftigten jeweils die günstigere Regelung anzuwenden.
6.1.2
Der Vertragspartner versichert, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Unterzeichnung dieses Vertrags nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, insbesondere des AEntG, des LTMG und des MiLoG sowie wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften, der zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro belegt wurde. Etwaige Verstöße vorgenannter Art, die während der Vertragslaufzeit mit der BAG auftreten, wird der Vertragspartner der BAG unverzüglich anzeigen.
6.2
Kontrollrechte der BAG
6.2.1
Der Vertragspartner wird, soweit das MiloG, das AEntG und das LTMG anwendbar sind, während der Vertragslaufzeit, soweit das Datenschutzrecht nicht entgegen steht, prüffähige Unterlagen und Belege vorhalten, die die Einhaltung der unter Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Vorgaben vollständig und lückenlos nachweisen. Hierzu gehören insbesondere Entgeltabrechnungen, Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben, Unbedenklichkeitserklärungen der Sozialversicherungsträger sowie Auszüge aus dem Gewerbezentralregister.
6.2.2
Der Vertragspartner gestattet der BAG und den von der BAG benannten Dritten, die berufsbedingt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind bzw. ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden, jederzeit im datenschutzrechtlichen Umfang Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen und der vorgenannten Unterlagen und Belege. Der Vertragspartner wird die Unterlagen und Belege der BAG auf Aufforderung zur Verfügung stellen.
6.2.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei den Kontrollen der BAG und den von der BAG benannten Dritten aktiv und fördernd mitzuarbeiten.
6.3
Nachunternehmer
6.3.1
Der Vertragspartner hat seine Nachunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer sowie Verleihunternehmern (nachfolgend gesammelt „Nachunternehmer“ genannt) sorgfältig auszuwählen und hierbei, soweit einschlägig, auf die Einhaltung des MiLoG, LTMG sowie gegebenenfalls das AEntG zu achten.
6.3.2
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Nachunternehmer des Vertragspartners die in Ziffer 6.1 – 6.4 benannten Pflichten einhalten, sofern diese für die Nachunternehmer einschlägig sind.
6.3.3
Der Vertragspartner wird die in Ziffer 6.2 und 6.3 normierten Auskunftspflichten gleichlautend oder sinngemäß mit seinen Nachunternehmern vertraglich vereinbaren. Ebenso wird der Vertragspartner seine Nachunternehmer dazu verpflichten, bei einem weiteren Nachunternehmereinsatz zu seinen Gunsten die vorgenannten Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrechte zu vereinbaren.
6.3.4
Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, der BAG den Einsatz von Nachunternehmern unverzüglich, unter Angabe von Namen und Anschrift, mitzuteilen.
6.4
Haftungsfreistellung
6.4.1
Der Vertragspartner stellt die BAG auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen von Dritter Seite gegenüber der BAG geltend gemachten zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder Sanktionen aus behaupteten Verstößen des Vertragspartners oder eines Nachunternehmers gegen die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns im Sinne des MiLoG, LTMG oder gegen die Zahlung eines Mindestentgelts im Sinne des AEntG frei. Dritte in diesem Sinne sind insbesondere die Beschäftigten des Vertragspartners oder eines Nachunternehmers des Vertragspartners.
6.4.2
Eventuelle weitere vereinbarte Freistellungen bleiben hiervon unberührt.
6.4.3
Von der Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 6.4.1 sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen zum Beispiel angemessene Anwalts- und Gerichtskosten.
6.5
Sanktionen
6.5.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die unter Ziffer 8 aufgeführten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes an die BAG zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von dem Vertragspartner eigesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Vertragspartner den Verstoß nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
6.5.2
Ergänzend zu Ziffer 6.5.1 ist die Summe der Vertragsstrafe bei mehreren Verstößen der Höhe nach auf 5 % des Gesamtauftragswertes begrenzt.
6.5.3
Die BAG ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Vertragspartner schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG, LTMG, zur Zahlung eines Mindestentgelts durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine andere, nach dem AEntG erlassene Rechtsformverordnung verstoßen hat.
6.5.4
Der Vertragspartner hat der BAG den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
7. Haftungsbeschränkungen
7.1
Die BAG haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auch für ihre Arbeitnehmer, Angestellten, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung in jedem Falle begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
7.2
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden im Falle einer Verantwortlichkeit der BAG auf den Betrag von maximal 100 % der in diesem Vertrag vorgesehenen Vergütung (netto) begrenzt ist.
7.3
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für von der BAG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.4
Im Übrigen ist die Haftung der BAG ausgeschlossen.
8. Geheimhaltung, Datenschutz
8.1
Alle Informationen über die BAG, insbesondere über die Inhalte der im Zusammenhang mit dem Auftrag gewonnenen Dokumente, Informationen, Ergebnisse oder Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how technischer, wissenschaftlicher, kommerzieller, finanzieller oder anderer Art müssen streng vertraulich gehalten werden und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der BAG nicht gegenüber Dritten geäußert oder verwendet werden. Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen:
8.1.1 die bereits veröffentlicht waren, als die empfangende Partei zu ihnen Zugang erlangt hat; oder
8.1.2 die ohne Verschulden der empfangenen Partei anderweitig veröffentlicht wurden, nachdem die empfangene Partei Zugang zu ihnen erhalten hat; oder
8.1.3 von denen die empfangene Partei bereits rechtmäßig Kenntnis hatte, bevor sie auf Grund der Vertraulichkeitsvereinbarung offengelegt wurden; oder
8.1.4 zu denen sich die empfangende Partei rechtmäßig Zugang verschaffen konnte, und zwar unabhängig von dem durch die offengelegte Partei verschafften Zugang; oder
8.1.5 deren Offenlegung durch eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung verlangt wird; oder
8.1.6 die mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offengelegten Partei an Dritte übermittelt worden sind, soweit mit diesen Dritten ebenfalls eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
8.2
Das Gebot der Geheimhaltung besteht nicht nur während des Vertragsverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung. Eine Entbindung von der Geheimhaltung kann ausschließlich durch die BAG ausgesprochen werden.
8.3
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die vom Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8.4
Der Vertragspartner sichert zu, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er verpflichtet sich, die einschlägigen geltenden Bestimmungen des europäischen und nationalen Datenschutzrechts beachten.
8.5
Der Vertragspartner wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gerecht wird. Er sichert zu, dass er über ein angemessenes IT-Sicherheitskonzept verfügt und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung beachtet.
8.6
Erbringt der Vertragspartner seine Leistungen als Auftragsverarbeiter, wird er eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit der BAG abschließen.
9. Weitere Regelungen der BAG
Der Vertragspartner erkennt die Regelungen der BAG, insbesondere die Flughafenbenutzungsordnung (FBO), die Hausordnung und die Brandschutzordnung der BAG, als verbindlich an. Die Regelungswerke werden dem Vertragspartner auf Wunsch übersandt und können jederzeit online unter www.baden-airpark.de eingesehen und heruntergeladen werden.
10. Produzentenhaftung
10.1
Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die BAG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaftsund Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der BAG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die BAG den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
11.1
Die BAG ist dazu berechtigt, jede Gegenforderung im Rahmen einer Aufrechnung zu stellen.
11.2
Der BAG steht sowohl das Zurückbehaltungsrecht als auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
11.3
Dem Vertragspartner steht ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann zu, wenn der Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
11.4
Der Vertragspartner ist nur zur Aufrechnung befugt, wenn der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig feststeht oder ausdrücklich unbestritten ist.
11.5
Der Vertragspartner darf Forderungen nur mit Zustimmung der BAG an Dritte abtreten.
12. Verjährung
12.1
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und von 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang bzw. schriftlicher Abnahme. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die BAG geltend machen kann.
12.3
Die Verjährungsfristen einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der BAG wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung spezieller Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
13. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Rechtswahl
13.1
Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Baden-Baden. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die BAG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Gerichtsstand einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
13.2
Erfüllungsort ist Rheinmünster.
13.3
Für diese Vertragsbeziehung gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
13.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten komm
II. Besonderer Teil für Kaufverträge 1. Anlieferung
1.2
Lieferungen erfolgen frei an die von der BAG angegebene Versendungsstelle. Der Vertragspartner hat für geeignete Verpackungs- und Transportmittel zu sorgen.
1.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle der BAG auf die BAG über.
1.4
Soweit die Adresse nicht angegeben ist so hat die Lieferung an die folgende Adresse zu erfolgen: Warenannahme/ Gebäude B 404. Die Öffnungszeiten sind in der Bestellung angegeben.
1.5
Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen folgende Angaben enthalten:
- BAG-Bestellnummer, ggf. BAG-Abrufnummer
- Menge und Mengeneinheit
- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
- Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen
- Gerätenummer des Herstellers
1.6
Der Lieferant trägt die Verantwortung für die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben resultierenden Folgen.
2. Gewährleistung
2.1
Der Vertragspartner garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren, hinsichtlich Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2.2
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der BAG – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der BAG, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.
2.3
Der Vertragspartner garantiert außerdem, dass die gelieferte Ware frei von jeglichen Rechten Dritter ist.
2.4
Liegt dem Liefervertrag eine von dem Vertragspartner eingereichte, von der BAG geprüfte und akzeptierte Probe zugrunde, so hat der Vertragspartner alle Lieferungen in einer der Probe entsprechenden Qualität und Zusammensetzung zu liefern.
2.5
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der BAG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falschund Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der BAG für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) der BAG als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen beim Vertragspartner eingeht.
2.6
Der Vertragspartner verzichtet auf die Einrede, dass der BAG Mängel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 BGB).
2.7
Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der BAG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der BAG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist die BAG berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
2.8
Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für die BAG unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die BAG den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
2.9
Im Übrigen ist die BAG bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die BAG nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensund Aufwendungsersatz.
2.10
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der BAG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die BAG jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
III. Besonderer Teil für Werkverträge 1. Gewährleistung
1.1
Der Vertragspartner verspricht für die von ihm zu erbringende Leistung die beste Ausführung und Güte sowie dass die Ausführung der vorstehenden Bestellung den Unfallverhütungs- und den Arbeitsschutzvorschriften entspricht.
1.2
Der Vertragspartner sichert zu, die allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
1.3
Der Vertragspartner haftet der BAG dafür, dass die erbrachte Leistung frei von Sachund Rechtsmängeln ist. Von einem Sachmangel ist auch in Fällen von Zuviel- oder Zuwenig Lieferung sowie bei einer Fehllieferung auszugehen.
1.4
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Leistung, wird die BAG dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Soweit diese Frist fruchtlos abläuft, ist die BAG dazu berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder eine Minderung des Werklohns zu verlangen. Die BAG ist berechtigt einen entsprechenden, angemessenen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.
2. Abnahme
Abnahmen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
3. Kontrollen
Die BAG ist berechtigt, sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung Arbeiten zu vergewissern. Die BAG ist außerdem dazu berechtigt in die entsprechenden Unterlagen der Ausführung und Prüfung Einsicht zu nehmen.