Monitoring Gewerbepark
Die Notwendigkeit zur Durchführung eines Gewerbepark-Monitorings ergibt sich aus dem Städtebaulichen Vertrag §6 (Überwachung der Entwicklung im Bereich hergestellter Ersatzlebensräume) über die Durchführung und Sicherstellung naturschutzfachlicher Ausgleichs- und Gründordnungsmaßnahmen zum Bebauungsplan “Gewerbepark Baden Airpark” vom 04.11.2003 inkl. Änderungen B-Plan Sektor E (Fa. Rauch) und Sektor F (Fahrsicherheitszentrum).